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Gut zu wissen / FAQs

EU-Richtlinie (AN)

Lohn- und Sozialstandards: Gleiches (Arbeits-)Recht für alle

Brüssel – Mit Ende 2008 trat die neue EU Richtlinie zur Leiharbeit in Kraft, die nun binnen drei Jahren von den EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Die Auswirkungen auf das AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)in Österreich sind eher gering und größerer Anpassungsbedarf steht dem AÜG durch die Richtlinie nicht bevor.

Gemeinsame Grundlage

Seit dem Jahr 1982 gab es viele Anläufe der Europäischen Kommission, eine gemeinsame Grundlage zur Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zu finden. Immer wieder wurden die Pläne verworfen, auf Eis gelegt oder neu gefasst. Im Jahr 2002 kam dann ein Entwurf der Kommission, der nach Ergänzung vieler Ausnahmeregelungen schließlich in zweiter Lesung am 22. Oktober 2008 vom EU-Parlament mehrheitlich angenommen wurde. Der Kern des Gesetzes ist die grundsätzliche Gleichbehandlung von Zeitarbeitern und Stammpersonal eines Unternehmens vom ersten Tag an, um Benachteiligungen der Zeitarbeiter auszugleichen. Dafür sollen im Gegenzug Verbote und Einschränkungen für die Arbeitskräfteüberlasser beseitigt werden. Im Wesentlichen geht es bei der EU-Richtlinie um gleichen Lohn, gleiche Sozialstandardsund gleichen Zugang zu Angeboten des Unternehmens für Zeitarbeiter und Stammpersonal.

Hohe Standards in Österreich

Auf das AÜG bzw. den Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung in Österreich hat die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nur wenig Einfluss. Wegen der in Österreich ohnehin hohen Standards für Zeitarbeiter wird Handlungsbedarf, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen gegeben sein.

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